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Gewerbeberaten wir individuell nach Ihren Wünschen.
Grundinformationen Stand : 06/2011Sonderfonds Energieeffizienz der KfW KMU: Unsere Leistungen: ü Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung ü Wir planen mit Ihnen für Ihr Unternehmen Vorgehen und Schwerpunkt der Beratung ü Wir führen die Untersuchungen ohne Störung des Betriebsablauf durch ü Sie werden ausführlich über die Ergebnisse informiert ü Wir unterstützen Sie bei resultierenden Investitionsentscheidungen Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Detail Informationen Quelle: KfW Zuschüsse für Energieeffizienzberatungen in kleinen und mittleren Unternehmen Der Sonderfonds Energieeffizienz in KMU ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der KfW zur Erschließung von Energieeffizienzpotenzialen in kleinen und mittleren Unternehmen. Das Förderprogramm dient der Überwindung bestehender Informationsdefizite über betriebliche Energieeinsparmöglichkeiten und soll einen Anreiz zur Umsetzung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz geben. Bestandteil des Sonderfonds sind die beiden Komponenten "Energieeffizienzberatungen" und "Investitionskredite für Energieeinsparmaßnahmen". Die beiden Komponenten des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU können unabhängig voneinander beantragt werden. Gleichwohl wird empfohlen, vor Durchführung einer Energieeinsparinvestition eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Beratungsförderung werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Durch die Beratung sollen Schwachstellen bei der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmenpläne für energie- und kostensparende Verbesserungen gemacht werden. Die im Rahmen der Beratung empfohlenen Energieeinsparinvestitionen können mit einem Investitionskredit aus dem Sonderfonds gefördert werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem KfW-Merkblatt "Investitionskredite für Energieeinsparmaßnahmen in kleinen und mittleren Unternehmen" (Formular-Nr. 146 991). Mit einem Investitionskredit können Unternehmen Investitionen zur Energieeinsparung zinsgünstig finanzieren. Der Zinssatz wird in der ersten Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre, aus Bundesmitteln verbilligt.p> In diesem Förderprogramm vergibt der Bund Beihilfen unter der De-minimis Verordnung (Beratungsförderung) und der KMU-Freistellungsverordnung (Investitionskredit). Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Formular-Nr. 140 611). Die im Folgenden dargestellten Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Förderung der Energieeffizienzberatungen. Zuschüsse für Energieeffizienzberatungen: Wer kann Anträge stellen?
Gefördert werden können nur Beratungen an Standorten in Deutschland. Die Antrag stellenden Unternehmen müssen sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen. Siehe dazu Merkblatt zur KMU-Definition der Europäischen Union (Formular-Nr. 142 291). Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Siehe hierzu Merkblatt der KfW (Formular-Nr. 142 251). Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Vorhaben in bestimmten Branchen nicht förderfähig. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Formular-Nr. 140 611). Was wird gefördert? Gefördert werden eine Initial- und eine Detailberatung zur Energieeinsparung in KMU. Initialberatung Im Rahmen der Initialberatung müssen energetische Schwachstellen im Unternehmen auf Basis vorhandener energietechnischer Daten untersucht und eine Betriebsbesichtigung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem standardisierten Abschlussbericht dokumentiert:
Detailberatung Im Rahmen der Detailberatung wird eine vertiefende Energieanalyse zum Zwecke der Erarbeitung eines konkreten Maßnahmeplans durchgeführt. Ziel ist es, die Bereiche mit den größten energetischen Schwachstellen bzw. den größten Effizienzpotenzialen zuerst zu analysieren. Im zu erstellenden schriftlichen Abschlussbericht müssen Aussagen zu folgenden Beratungsergebnissen enthalten sein:
Nicht gefördert werden Beratungsleistungen:
Eine Initialberatung kann nicht mehr nach Inanspruchnahme der Detailberatung beantragt werden. Eine Detailberatung kann auch ohne vorherige Inanspruchnahme der Initialberatung beantragt werden, sofern die Pflichtangaben zur energetischen Ausgangssituation im Unternehmen auf dem Antrag ausgefüllt worden sind. Als Antrag annehmende Stelle fungieren von der KfW akkreditierte Regionalpartner vor Ort (u. a. Wirtschaftskammern etc.). Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist unter www.energieeffizienz-beratung.de einsehbar. Die Förderung einer Initial- oder Detailberatung setzt eine Zusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Wie hoch ist der Zuschuss zu den Beratungskosten? Das maximal förderfähige Tageshonorar bei Initial- und Detailberatung beträgt 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Unternehmen erhalten für die ein- bis zweitägige Initialberatung einen Zuschuss in Höhe von 80 % des förderfähigen Tageshonorars (maximal 640 EUR pro Tag), bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 1.600 EUR (entspricht einem maximalen Netto-Beraterhonorar in Höhe von 1.600 EUR und einem Höchstzuschuss von 1.280 EUR).p> Unternehmen erhalten für die Detailberatung einen Zuschuss in Höhe von 60 % des förderfähigen Tageshonorars (maximal 480 EUR pro Tag), bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR (entspricht einem maximalen Netto-Beraterhonorar in Höhe von 8.000 EUR und einem Höchstzuschuss von 4.800 EUR). Sofern ein höheres Tageshonorar vereinbart wird, sind die darüber hinausgehenden Kosten vom Unternehmen selbst zu tragen. Der nicht durch den Zuschuss geförderte Teil der Beratungskosten, die Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages sowie die ggf. anfallenden Fahrtkosten des Beraters sind durch das Unternehmen selbst zu finanzieren. Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch das Antrag stellende Unternehmen vorliegt. Das Unternehmen hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die maximale Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht. Zuschüsse für eine Initialberatung oder eine Detailberatung können jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Ist eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln möglich? Der Unternehmer hat zu bestätigen, für die Energieeffizienzberatung keine andere Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu beantragen bzw. beantragt zu haben. Er bestätigt weiterhin, dass die Eigenmittel nicht aus öffentlich geförderten Mitteln anderer Fördermaßnahmen stammen. Nimmt ein Unternehmer verschiedene Beratungsförderungen in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Beratungen unterscheiden. Wie läuft die Energieeffizienzberatung ab?
Grundsätzliche Hinweise Grundlage der Förderung ist die "Richtlinie über die Förderung von Energieeffizienzberatungen im Rahmen des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 12.02.2008 in Verbindung mit dem jeweils gültigen Bundeshaushaltsgesetz. Auf die Zusage eines Zuschussantrags besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die KfW ist Zusagestelle und gewährt die Zuschüsse mittels privatrechtlichem Zuwendungsvertrag. Dieser setzt sich aus dem Antrag (inklusive der Anlagen) sowie dem Zusageschreiben zusammen. Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat der Unternehmer jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu ggf. anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen. Der Bund oder dessen Beauftragten sowie der Bundesrechnungshof können die KfW auffordern, ihnen zu allen Unterlagen und Tatsachen, die mit der Gewährung der Zuschüsse in Zusammenhang stehen, Auskunft zu erteilen oder Einblick in die Akten zu gewähren. Der Bund kann die KfW auffordern, ihm zum Zwecke der Weitergabe an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Anforderung hin im Einzelfall den Namen eines Zuwendungsempfängers sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt zu geben. Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind nach § 264 StGB strafbar. Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere Angaben:
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